Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung – EAMIV
Verordnung über die Mindestanforderungen der Informationen nach § 73 Absatz 9 Satz 2 SGB V in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a Absatz 3a SGBV
Nach langer Vorbereitungszeit wurde jetzt der Referentenentwurf für die im GKV Arneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) seit Mai 2017 vorgesehene, elektronische Information von Ärzten über Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Zusatznutzen neuer Arzneimittel vorgelegt. Der Entwurf nimmt viele Forderungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften auf.