BMGS, Referat Arzneimittelversorgung:
… „Versicherte haben nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Für diese sind nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB V keine Zuzahlungen zu leisten. Harn- und Blutteststreifen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4a Arzneimittelgesetz Arzneimittel und unterliegen der EU-Richtlinie über In-vitro-Diagnostika, die ab Juni 2000 in nationalem Recht (Medizinproduktegesetz) angewendet wird. Der grundsätzliche Anspruch der Versicherten auf die Versorgung mit Blutteststreifen wird zudem nicht durch das Hilfsmittelverzeichnis eingeschränkt. Im GKV-Modernisierungsgesetz wird der § 31 Abs.3 Satz 2 des SGB V nicht berührt und hat somit weiter Bestand.“ …
Ich bitte Sie daher diese Information an alle betreffenden Multiplikatoren weiterzugeben, damit nicht weiterhin Menschen mit Diabetes durch behandelnde Hausärzte, Diabetologen etc. z. B. mit der Aussage verunsichert werden, ab 2004 könnten keine Blutzuckerteststreifen mehr verordnet werden … .
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Graf zu Dohna
(Bundesgeschäftsführer)
Deutscher Diabetiker Bund
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