Stand 22.05.2009
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Diabetes-Gesellschaft" und ist in das Vereinsregister eingetragen; sie führt den Zusatz "e.V."
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit zur Erforschung, Prävention und Behandlung des Diabetes mellitus.
- Zur Erreichung dieses Zweckes entfaltet die Gesellschaft in erster Linie folgende Tätigkeiten:
- Vereinigung aller auf dem Gebiet des Diabetes mellitus tätigen Forscher und Ärzte
- Förderung der Forschung in der Diabetologie
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, Ausbildung und Fortbildung
- Definition von Richtlinien in Diagnostik, Therapie und Qualitätssicherung
- Pflege internationaler Beziehungen zu Diabetesgesellschaften
- Intensive Kontakte zu Verbänden der Betroffenen
- Förderung sozialmedizinischer Aktivitäten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Einflußnahme auf Diabetiker betreffende sozialpolitische Entscheidungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Kein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiges mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft betrautes Mitglied oder eine sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und korporative Mitglieder.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer auf dem Gebiet des Diabetes mellitus durch wissenschaftliche Tätigkeit hervorgetreten ist, sowie jeder approbierte Arzt oder Diplom-Psychologe, der sich in besonderer Weise der Diabetesbehandlung widmet.
- Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen seines Aufnahmeantrages muß der Antragsteller zwei Bürgen benennen, die ordentliche Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind und die Bürgschaft durch ihre Unterschrift bestätigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand; damit ist der Jahresbeitrag fällig.
- Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe wird der Ausschluß wirksam. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mitgliederbeitrages.
§ 6 gestrichen
- gestrichen
- gestrichen
§ 7 Ehrenmitglieder
- Verdiente Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
- Ehrenmitglieder, die nicht Mitglieder der Gesellschaft im Sinne von § 5 sind, haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 8 Fördernde Mitglieder
Auf Antrag an den Vorstand können natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Deutschen Diabetes-Gesellschaft unterstützten, vom Vorstand zu fördernden Mitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 9 Korporative Mitglieder
Auf Antrag kann die Deutsche Diabetes-Gesellschaft korporative Mitglieder aufnehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen im § 5 Abs. 5 und 6 entsprechend.
§ 10 Beiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Nichtbezahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt.
- Für im Ruhestand befindliche oder arbeitslose Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft kann der Vorstand auf Antrag eine Reduzierung oder einen Erlaß des Mitgliedsbeitrages vornehmen. Anträge sind an die Geschäftsstelle der Deutschen Diabetes-Gesellschaft zu richten.
§ 11 Organe der Gesellschaft
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Pressesprecher und
- vier Beisitzern.
Ein Mitglied des Vorstands soll ehemaliges Vorstandsmitglied mit einer abgeschlossenen Amtsperiode sein. Zwei Beisitzer sind zukünftige Tagungspräsidenten. Die neun Mitglieder des Vorstandes sollen sich aus Vertretern der Wissenschaft, der Klinik und der Praxis zusammensetzen. Ein Vorstandsmitglied soll Pädiater sein.
- Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der als Tagungspräsidenten gewählten Beisitzer beträgt vier Jahre; sie treten ihr Amt unmittelbar nach erfolgter Wahl an. Die zukünftigen Tagungspräsidenten sind für zwei Jahre Mitglieder des Vorstands. Sie werden im dritten Jahr vor Beginn ihrer Amtszeit gewählt und führen die Jahrestagung im zweiten Jahr ihrer Amtszeit durch.
- Der designierte Präsident hat als Mitglied des Vorstands eine Amtszeit von vier Jahren, davon zwei Jahre als Vizepräsident und daran anschließend zwei Jahre als Präsident.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft nach außen allein vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Deutschen Diabetes-Gesellschaft unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Aufgabenstellung.
- Näheres über die Arbeit des Vorstandes, insbesondere über die Aufgabenverteilung, regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst geben kann.
- Alle Amtszeiten beginnen und enden - abweichend vom Geschäftsjahr – jeweils nach der Jahrestagung der Gesellschaft.
- Der amtierende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahlen des zukünftigen Präsidenten, des zukünftigen Vizepräsidenten, des zukünftigen Schriftführers, des zukünftigen Schatzmeisters, des zukünftigen Pressesprechers, der zukünftigen Tagungspräsidenten und der zukünftigen Beisitzer in den Vorstand vor. Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft können ebenfalls Kandidaten für diese Wahlen in den Vorstand vorschlagen. Diese Wahlvorschläge sind von zehn Mitgliedern zu unterschreiben und bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Jahrestagung beim Präsidenten einzureichen.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist nach mindestens einjährigem Intervall zulässig.
§ 13 Beauftragte und Ausschüsse
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen. Für besondere Aufgaben setzt der Vorstand Beauftragte und Ausschüsse ein.
- Die vom Vorstand benannten Beauftragten und Ausschüsse arbeiten in ihrem Bereich für den Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, sie unterstützen den Vorstand in seiner Aufgabenerfüllung und sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
- In den Ausschüssen erarbeitete Informationen und Verlautbarungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, bedürfen der Billigung durch den Vorstand. Sie werden vom Präsidenten im Namen der Deutschen Diabetes-Gesellschaft abgegeben unter Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des für diese Verlautbarung federführenden Ausschusses.
§ 14 Arbeitsgemeinschaften
Der Vorstand kann für besondere Schwerpunkte im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele der Deutschen Diabetes-Gesellschaft Arbeitsgemeinschaften zulassen. Arbeitsgemeinschaften stehen allen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel während der Jahrestagung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft statt.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von drei Wochen vom Präsidenten schriftlich einzuladen.
- Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen schriftlich beim Präsidenten spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sein.
§ 16 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,
- die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich anders beschließt; in Personalangelegenheiten kann auf Antrag eines Mitgliedes geheime Abstimmung erfolgen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Schriftliche Beschlußfassung ist in den Fällen möglich, in denen
- die Mitglieder sich auf einer ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit für eine spätere schriftliche Beschlußfassung zu bestimmten Fragen aussprechen oder
- eine Entscheidung, die in den Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung fällt, keinen Aufschub duldet oder
- das Einberufen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeutet.
- Die Wahl wird ausschließlich mittels vom Vorstand durch den Geschäftsführer versandter Stimmzettel durchgeführt.
- Die Stimmzettel müssen in der Geschäftsstelle zu einem vom Vorstand exakt zu benennenden Tag eingegangen sein. Dieser Tag muß mindestens sechs Wochen nach dem Tag des Versandes der letzten Stimmzettel durch den Vorstand liegen.
- Der Vorstand stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es in der nächsten Ausgabe eines Gesellschaftsorgans bekannt.
- Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 18 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Auch Satzungsänderungen können im Wege der schriftlichen Beschlußfassung herbeigeführt werden. Auch ein solcher Beschluß ist nur wirksam, wenn sich Dreiviertel der eingehenden Stimmen für die Änderung aussprechen.
§ 20 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Satzung beinhaltet die Änderungen, die von der Mitgliederversammlung der DDG am 22.05.2009 in Leipzig verabschiedet wurden.
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