Diabetes erforschen und verhindern, behandeln und heilen.
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Satzung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft e.V.

Satzung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft e.V.

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.6.2011

Präambel

Der Leitgedanke der Gesellschaft lautet: „Diabetes erforschen, verhindern, behandeln und heilen".

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Diabetes-Gesellschaft" und ist in das Vereinsregister eingetragen; sie führt den Zusatz "e.V."
  2. Die Gesellschaft wurde 1964 in Düsseldorf gegründet; sie hat Ihren Sitz in Berlin
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit zur Erforschung, Prävention und Behandlung des Diabetes mellitus.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes entfaltet die Gesellschaft in erster Linie folgende Tätigkeiten:

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Kein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiges mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft betrautes Mitglied oder eine sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder (§ 5), assoziierte Mitglieder (§ 6), Ehrenmitglieder (§ 7) sowie fördernde und korporative Mitglieder (§ 8). Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Ein Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen seines Aufnahmeantrages muss der Antragsteller zwei Bürgen benennen, die ordentliche Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind und die Bürgschaft durch ihre Unterschrift bestätigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand; damit ist der Jahresbeitrag fällig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes sowie den Tod bei natürlichen und den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Zugangsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe wird der Ausschluss wirksam. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mitgliederbeitrages.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer auf dem Gebiet des Diabetes mellitus durch wissenschaftliche Tätigkeit hervorgetreten ist, sowie jeder approbierte Arzt oder Diplom-Psychologe, der sich in besonderer Weise der Diabetes-Behandlung widmet, oder Absolventen eines Hochschulstudiums mit Schwerpunkt Diabetologie.

§ 6 Assoziierte Mitglieder

Angehörige medizinischer Assistenzberufe mit einer von der DDG anerkannten Ausbildung sowie Studierende unterschiedlicher Fachrichtungen mit Interesse für die Diabetologie können assoziierte Mitglieder werden. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.

§ 7 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

§ 8 Fördernde und korporative Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Deutschen Diabetes-Gesellschaft unterstützten, können vom Vorstand zu fördernden oder korporativen Mitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck der Gesellschaft. Korporative Mitglieder sind Organisationen und Einrichtungen, die auf dem Gebiet des Diabetes mellitus tätig sind.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Nichtbezahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt. Aus sozialen Gründen kann der Vorstand auf Antrag eine Reduzierung oder den Erlass des Mitgliedsbeitrages vornehmen.

§ 10 Organe der Gesellschaft



§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern: 
    - dem Präsidenten, 
    - dem Vizepräsidenten, 
    - dem Schatzmeister und 
    - sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand soll sich aus Vertretern der Wissenschaft, der Klinik und der niedergelassenen Praxis zusammensetzen. Ein Vorstandsmitglied soll Pädiater sein. Zwei Mitglieder des Vorstands sind zukünftige Tagungspräsidenten.
  3. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der als Tagungspräsidenten gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre; sie treten ihr Amt unmittelbar nach erfolgter Wahl an. Die zukünftigen Tagungspräsidenten sind für zwei Jahre Mitglieder des Vorstands. Sie werden im dritten Jahr vor Beginn ihrer Amtszeit gewählt und führen die Jahrestagung im zweiten Jahr ihrer Amtszeit durch.
  4. Der designierte Präsident hat als Mitglied des Vorstands eine Amtszeit von vier Jahren, davon zwei Jahre als Vizepräsident und daran anschließend zwei Jahre als Präsident.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft nach außen allein vertreten.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Aufgabenstellung.
  7. Näheres über die Arbeit des Vorstandes, insbesondere über die Aufgabenverteilung, regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst geben kann.
  8. Alle Amtszeiten beginnen und enden - abweichend vom Geschäftsjahr - jeweils nach der Jahrestagung der Gesellschaft.
  9. Der amtierende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahlen der zukünftigen Mitglieder des Vorstandes vor. Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft sind von zehn Mitgliedern zu unterschreiben und bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Jahrestagung beim Präsidenten einzureichen.
  10. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  11. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist nach mindestens einjährigem Intervall zulässig.
  12. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine leitende Vorstandsfunktion in einem weiteren nationalen oder internationalen Verband auf dem Gebiet der Diabetologie, so ist dafür ein einstimmiges Mandat des Vorstands erforderlich. Der Vorgang muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  13. Die Mitglieder des Vorstands sind in der Regel ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Der Vorstand kann als Entschädigung für Zeitaufwand seiner Mitglieder eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 12 Beauftragte und Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen, der die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnimmt, die Geschäftsstelle leitet und die Beschlüsse der Organe ausführt. Es ist sicherzustellen, dass er auf dem Gebiet der Diabetologie ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist.
  2. Für besondere Aufgaben setzt der Vorstand Beauftragte und Ausschüsse ein. Sie arbeiten in ihrem Bereich für den Vorstand, unterstützen ihn in seiner Aufgabenerfüllung und sind ihm gegenüber verantwortlich.
  3. In den Ausschüssen erarbeitete Informationen und Verlautbarungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, bedürfen der Billigung durch den Vorstand. Sie werden vom Präsidenten im Namen der Deutschen Diabetes-Gesellschaft abgegeben unter Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des für diese Verlautbarung federführenden Ausschusses.

§ 13 Arbeitsgemeinschaften

Der Vorstand kann für besondere Schwerpunkte im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele der Deutschen Diabetes-Gesellschaft Arbeitsgemeinschaften zulassen. Arbeitsgemeinschaften stehen allen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 14 Verhaltenskodex

Zur Sicherstellung von Transparenz im Umgang zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern einerseits sowie Unternehmen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie andererseits und zum Vermeiden von Interessenkonflikten erlässt der Vorstand einen entsprechenden Verhaltenskodex sowie eine Verfahrensordnung, die alle Mitglieder binden und für sie verpflichtend sind.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel während der Jahrestagung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft statt.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von drei Wochen vom Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail oder Internetabruf an die Mitglieder erfolgen, die der Gesellschaft ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben.
  3. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen schriftlich beim Präsidenten spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sein.

§ 16 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:



§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident; er ist berechtigt, diese Aufgabe zu delegieren.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich anders beschließt; in Personalangelegenheiten kann auf Antrag eines Mitgliedes geheime Abstimmung erfolgen.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
  4. Schriftliche Beschlussfassung ist in den Fällen möglich, in denen
  1. Die schriftliche Beschlussfassung wird ausschließlich mittels vom Vorstand durch den Geschäftsführer versandter Stimmzettel durchgeführt.

    • Die Stimmzettel müssen in der Geschäftsstelle zu einem vom Vorstand exakt zu benennenden Tag eingegangen sein. Dieser Tag muss mindestens sechs Wochen nach dem Tag des Versandes der letzten Stimmzettel durch den Vorstand liegen.
    • Der Vorstand stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es in der nächsten Ausgabe eines Gesellschaftsorgans der Mitgliederzeitschrift bekannt.

§ 18 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Auch Satzungsänderungen können im Wege der schriftlichen Beschlußfassung herbeigeführt werden. Auch ein solcher Beschluß ist nur wirksam, wenn sich Dreiviertel der eingehenden Stimmen für die Änderung aussprechen.


§ 20 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.



(Stand 3.6.2011)

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Bis zur endgültigen Klärung dieser ungewöhnlichen Kontroverse ergibt sich unseres Erachtens daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Empfehlung zu einer Änderung des bisherigen Verordnungsverhaltens bezüglich der Dipeptidylpeptidase IV (DPP-4) -Inhibitoren Sitagliptin (Januvia®, Xelevia®), Saxagliptin (Onglyza®) oder Vildagliptin (Galvus®, Eucreas®)   oder der Glucagon-like Peptid 1 (GLP1) - Analoga (Exenatide (Byetta®) oder Liraglutide (Victoza®)).

Die DDG und diabetesDE sind in erster Linie an Patientensicherheit interessiert. Aus diesem Grund haben wir uns für eine rasche Stellungnahme entschieden, die wir nach Kenntnis der neuen Aspekte jetzt modifizieren. Sollte sich herausstellen, dass die von Elashoff et al. publizierten Zahlen korrekt sind, werden wir auf unsere ursprüngliche Empfehlung zurückkommen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter danne@hka.de zur Verfügung.
 
Für den Vorstand und den Pharmakotherapie-Ausschuss der Deutschen Diabetes -Gesellschaft  und diabetesDE
Ihr

Prof. Thomas Danne
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