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Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft "Molekularbiologie und Genetik des Diabetes" der Deutschen Diabetes Gesellschaft

§ 1 Zielsetzung

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Molekularbiologie und Genetik des Diabetes". Sie hat vornehmlich folgende Ziele:

  1. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit genetischen Aspekten diabetischer Erkrankungen zu fördern.
  2. Die Kooperation sowohl basiswissenschaftlich wie klinisch orientierter Arbeitsgruppen zu erleichtern und zu intensivieren.
  3. Das Anlegen von Genbanken zur Untersuchung verschiedener Diabetesformen in Deutschland zu koordinieren und zu unterstützen.
  4. Stellungnahmen zu relevanten aktuellen Aspekten genetischer Probleme im Zusammenhang mit dem Diabetes auszuarbeiten.
  5. Beziehungen zu ähnlich orientierten internationalen Gesellschaften aufzubauen.
  6. Sowohl in der ärzteschaft wie bei Diabetespatienten durch wissenschaftliche Tagungen, Fortbildungen und andere Veranstaltungen das Wissen über genetische Zusammenhänge beim Diabetes zu fördern.
  7. Die Organisation von Fortbildungsmaßnahmen für genetische Methoden zu fördern.



§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen ordentlichen Mitgliedern der Deutschen Diabetes Gesellschaft offen. Ordentliche Mitglieder erklären ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft schriftlich beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.
  2. Andere Mitglieder und Nichtmitglieder der Deutschen Diabetes Gesellschaft beantragen ihre Zulassung beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Zulassungsantrag.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß des Mitgliedes oder bei Nicht-Teilnahme an den Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.



§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

- die Mitgliederversammlung
- der Sprecher
- der Beirat


§ 4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher vom Sprechen schriftlich oder durch elektronische Medien einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Sprecher aufgestellt. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Sprecher schriftlich eingereicht werden.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschließt die Mitgliederversammlung über änderungen der Geschäftsordnung oder über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, so ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Von der Mitgliederversammlung beschlossene änderungen der Geschäftsordnung müssen vom Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft genehmigt werden.



§ 5 Der Sprecher

  1. Der Sprecher wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt als schriftliche geheime Wahl, bei einem Bewerber durch offene Wahl. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Sprecher muß Mitglied der DDG sein.
  2. Der Sprecher ist Mitglied und Leiter des Beirates. Er bestellt ein Mitglied des Beirates zu seinem Vertreter.
  3. Der Sprecher vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Vorstand der DDG und nach außen.



§ 6 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem Sprecher und vier weiteren Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft.
  2. Der Beirat wird erstmals für die Dauer von drei Jahren, danach für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt als schriftliche geheime Wahl. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Aufgaben des Beirates sind:
  4. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlußfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.



§ 7 Beziehungen zur Deutschen Diabetes Gesellschaft

  1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der DDG einmal jährlich in einer von ihm gewünschten Form - mündlich oder schriftlich - über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.
  3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen vorher vom Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft gebilligt werden.



§ 8 Schlußbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt mit Billigung vom Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft in Kraft.

Andreas Pfeiffer, Bochum


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