§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
| 1. | Der Verein führt den Namen ,,Initiativgruppe Diabetes und Sport e.V“. |
| 2. | Der Verein hat seinen Sitz in Bad Mergentheim. |
| 3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung des Vereins und endet am 31 Dezember desselben. |
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
| 1. | Der Verein ist selbstlos tätig und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. |
| 2. | Der Verein bezweckt die Verbesserung der interdisziplinären Betreuung von Diabetikern durch - Förderung wissenschaftlicher Forschung zu Diabetes und Bewegung, - Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit aller mit der Betreuung von Diabetikern im Zusammenhang mit Bewegung und Bewegungstherapie befassten Berufsgruppen, - Förderung qualitätssichernder Maßnahmen. - Erstellung wissenschaftlich begründeter Empfehlungen zu Therapie, Beratung und Schulung im Zusammenhang mit Diabetes und Sport bzw. Bewegung Er verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Symposien, durch die Vergabe von Studien- und Forschungsaufgaben und weiteren anderen geeigneten Mitteln, die dem Zweck des Vereins dienen. |
| 3. | Der Verein arbeitet eng mit dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) und dem Deutschen Sportärztebund (DSB) zusammen. |
| 4. | Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein angestellter oder freischaffender Personen bedienen. |
| 5. | Der Verein erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Wenn Vereinsmitglieder Leistungen erbringen. z.B. als Referent oder Seminarleiter, können sie besoldet werden wie außenstehende Dritte. Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) kann als ordentliches Mitglied der Initiativgruppe beitreten.
2. Personen, die nicht Mitglied der DDG sind, können der Initiativgruppe als ordentliches Mitglied beitreten, wenn sie auf dem Gebiet Diabetes und Sport tätig sind oder tätig werden wollen und der Vorstand zustimmt
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der Initiativgruppe unterstützen möchte.
4. Der Beitritt zur Initiativgruppe als ordentliches Mitglied erfolgt bei Mitgliedern der DDG durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Initiativgruppe.
5. Das Aufnahmeersuchen von Personen, die ordentliches Mitglied der Initiativgruppe werden wollen und nicht Mitglied der DDG sind, und das Aufnahmegesuch von fördernden Mitgliedern, ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand der Initiativgruppe zu stellen. Über deren Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
8. Der Austritt ist dem Vorstand der Initiativgruppe bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres schriftlich zu erklären.
9. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus der Initiativgruppe ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muß vorher in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
10. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zuruckgezahlt.
§ 4 Organe der Initiativgruppe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse
§ 5 Mitgliederversammlung
| 1. | Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. |
| 2. | Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. |
| 3. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, so ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. |
| 4. | Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. |
| 5. | Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, deren Amtsdauer vom Vorstand bestimmt wird. |
| 6. | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und von diesem unterschrieben. Das Protokoll wird mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt. |
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer - dem Schatzmeister
- dem Beisitzer - Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entschädigungen für nachgewiesene Kosten können geleistet werden. Die Dauer der Amtszeit des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, über dessen Gehalt und Tätigkeitsbedingungen der Vorstand entscheidet.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand jeweils bei Bedarf ein. Der Vorstand kann Beschlüsse auch brieflich, telefonisch oder mittels elektronischer Medien fassen, wenn der Vorsitzende zuvor die Vorstandsmitglieder über den Beschlussgegenstand ausreichend informiert hat.
§ 7 Arbeitsausschüsse
- Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einrichten und deren Mitglieder benennen. Die Arbeitsausschüsse stehen allen ordentlichen Mitgliedern offen.
- Zu den Arbeitsausschüssen können auch Nicht-Mitglieder der Initiativgruppe berufen werden.
- Die Arbeitsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie legen dem Vorstand Berichte und Ergebnisse ihrer Arbeit vor.
- Die Aufgabenverteilung und das Amt des Ausschussleiters legen die Ausschüsse selbst fest.
§ 8 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks
| 1. | Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung des Vereinszwecks beschließt, ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. |
| 2. | Zur Auflösung des Vereins bzw. zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. |
| 3. | Ist die Mitgliederversammlung nicht nach Nr.1 beschlussfähig, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. |
| 4. | Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen ohne jede Schmälerung einer gleichartigen oder ähnlichen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Die Auswahl der nachfolgenden steuerbegünstigten Körperschaft privaten und öffentlichen Rechts trifft der Vorstand nach Einholung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes darüber, ob die Wahl der Nachfolgekörperschaft den steuerlichen Vorschriften entspricht. |
Protokollnotitz vom 27. Mai 2004
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Bottermann,
Ihrem Antrag folgend, hat die Mitgliederversammlung mit 31 Ja -Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen: " Verlautbarungen der Initiativgruppe Diabetes und Sport, AG der DDG, werden mit dem Vorstand der DDG abgestimmt". Dieser Passus ist in dem Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung der AG Diabetes und Sport in Hannover vom 20.5.04 schriftlich niedergelegt.
Ich hoffe, dass damit den Wünschen der DDG entsprochen wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. P. Zimmer
Vorsitzender der AG Diabetes und Sport
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