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Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der Deutschen Diabetes-Gesellschaft

§ 1 Zielsetzung


Die Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) verfolgt vornehmlich folgende Ziele :

1. in der Ärzteschaft und bei den diabetischen Patienten fundiertes Wissen über die bei Diabetes und Schwangerschaft bestehenden Probleme zu verbreiten,

2. die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet Diabetes und Schwangerschaft zu fördern.

Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet jährlich ein wissenschaftliches Symposium als Satellitentagung zum Jahreskongreß der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.



§ 2 Mitgliedschaft


1. Jeder Arzt, der Mitglied der DDG ist, kann der Arbeitsgemeinschaft beitreten.

   1.1 Diabetesberaterinnen und Diabetesberater DDG sowie    Diabetesassistentinnen und Diabetesassisten DDG können auf Antrag als    assoziierte Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden.

2. Ein Arzt, der nicht Mitglied der DDG ist, kann der Arbeitsgemeinschaft beitreten, sofern das Board zustimmt.

3. Der Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft erfolgt bei Mitgliedern der DDG durch schriftliche Erklärung, bei Nichtmitgliedern duch schriftlichen Antrag beim Board bzw. bei einem Sprecher.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt auch dann, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft wird durch nachträgliche Zahlung reaktiviert.



§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft


Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. die Sprecher,
3. das Board.



§ 4 Die Mitgliederversammlung


1. Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von den Sprechern mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts der Sprecher,

b) Entgegennahme und Diskussion des Berichtes der Sprecher über die geplanten Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,

c) Wahl der Mitglieder des Boards und der Sprecher,

d) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,

e) Beschlußfassung über änderungen der Geschäftsordnung und über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

4. Die Mitgliederversammlung kann für das Board Vorschläge zu den Aktivitäten der Arbeits- gemeinschaft formulieren.

5. Von der Mitgliederversammlung beschlossene änderungen der Geschäftsordnung müssen vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft genehmigt werden.



§ 5 Die Sprecher


1. Die Arbeitsgemeinschaft hat zwei Sprecher. Ein Sprecher gehört der Fachrichtung Innere Medizin-Diabetologie, der andere Sprecher der Fachrichtung Gynäkologie-Geburtshilfe oder Neonatologie-Pädiatrie an.

2. Die Sprecher werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Board hat ein Vorschlagsrecht. Wenn die Zahl der Bewerber nicht größer ist als die Zahl der Ausscheidenden, erfolgt die Wahl offen durch Handerheben. Der Bewerber ist gewählt, wenn die Mehrheit der Erschienenen zustimmt. Bei mehreren Bewerbern erfolgt eine geheime schriftliche Wahl. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Sprecher vertreten die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Vorstand der DDG und nach außen gemeinsam oder im gegenseitigen Einvernehmen einzeln.

4. Die Sprecher sind Mitglieder und Leiter des Boards.



§ 6 Das Board


1. Das Board besteht aus den Sprechern und drei weiteren Mitgliedern. Im Board müssen die Fachrichtungen Innere Medizin, Gynäkologie-Geburtshilfe und Neonatologie-Pädiatrie vertreten sein.

2. Die Mitglieder des Boards werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Sprecher haben ein Vorschlagsrecht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn die Mehrheit der Erschienenen zustimmt.

3. Aufgaben des Boards sind

a) Initiierung und Koordinierung der Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,

b) Beschlußfassung über die nächsten wissenschaftlichen Symposien,

c) Benennung der Vorsitzenden der nächsten Symposien,

d) Entscheidung über Beitrittsanträge von ärzten, die nicht Mitglieder der DDG sind.


4. Das Board entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder werden schriftlich befragt.



§ 7 Mitgliedsbeitrag


1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 8 Beziehungen zum Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft


1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.

2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der DDG einmal jährlich in einer von ihm gewünschten Form -mündlich oder schriftlich - über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.

3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft nach außen müssen vorher vom Vorstand der DDG gebilligt werden.



§ 9


Diese Geschäftsordnung ersetzt die ursprüngliche Fassung vom 28. April 1992. Sie ist am 6. November 1996 vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft genehmigt worden.

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