§ 1 Zielsetzung
1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Diabetes und Niere". Sie hat folgende Ziele:
a) Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit allen Aspekten der diabetischen
Nephropathie und Hypertonie.
b) Sicherung der Behandlungsqualität der Patienten mit diabetischer Nephropathie bzw. Hypertonie.
c) Durch geeignete öffentlichkeitsarbeit zur Prävention bzw. Früherkennung der diabetischen Nephropathie und
assoziierter Erkrankungen, insbesondere der Hypertonie beizutragen.
2. Die Arbeitsgemeinschaft ist bestrebt, jährlich eine Arbeitstagung oder ein Symposium abzuhalten.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Mitglieder der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft erklären ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft schriftlich beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.
2. Nichtmitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft beantragen ihre Zulassung beim Sprecher der
Arbeitsgemeinschaft. Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über
Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrages.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Bei zweimaligem konsekutiven Fernbleiben der
Arbeitstagungen erlischt die Mitgliedschaft automatisch, kann jedoch neu beantragt werden.
§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Sprecher,
- der Beirat.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vom Sprecher schriftlich
einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Sprecher aufgestellt. Anträge zur Tagesordnung müssen
beim Sprecher schriftlich eingereicht werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Sprechers,
- die Wahl des Beirats,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Beirates,
- die Beschlußfassung über geplante Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- die Beschlußfassung über änderungen der Geschäftsordnung,
- die Beschlußfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 5 Der Sprecher
1. Der Sprecher wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt als
schriftliche geheime Wahl.
2. Der Sprecher ist Mitglied und Leiter des Beirates.
3. Der Sprecher vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft und nach
außen.
§ 6 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Sprecher und 4 weiteren Mitgliedern.
2. Der Beirat wird erstmalig für die Dauer von 3 Jahren, danach für 2 Jahre gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl erfolgt als schriftliche geheime Wahl.
3. Aufgaben des Beirats sind
- Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen und Symposien,
- Entscheidung über Zulassungsanträge zur Arbeitsgemeinschaft von Personen, die nicht Mitglieder
- der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Es kann ein Mitgliederbeitrag erhoben werden. über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die Durchführung der jährlichen Arbeitstagung oder eines Symposiums der Arbeitsgemeinschaft sind zusätzliche
Mittel erforderlich. Der Sprecher organisiert deshalb ein Spendenkonto. über die Verteilung der Mittel entscheidet der Beirat.
§ 8 Beziehungen zum Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft mindestens einmal jährlich in einer
von ihm gewünschten Form - schriftlich oder mündlich - über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.
3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen vor ihrer Abgabe vom Vorstand der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft gebilligt werden.
§ 9 Schlußbestimmungen
1. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft.
2. Diese Geschäftsordnung ist am 21.06.1995 vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft genehmigt worden.
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