Vereinssatzung
§ 1 Zielsetzung
Die Arbeitsgemeinschaft bzw. der eingetragene Verein führt den Namen "Diabetes und Nervensystem" e.V. Der Sitz des eingetragenen Vereins ist München. Zweck des Vereins ist die
öffentliche Gesundheitspflege und Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere wie in § 1 1.1. - 1.5. angegeben.
- 1.1. Verbesserung und Sicherung der Versorgungsqualität (insbesondere Festlegung von diagnostischen und therapeutischen Standards) von Patienten mit somatischen und autonomen
Neuropathien bei Diabetes mellitus
1.2. Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Grundlagen und Problemen bei allen Formen diabetisch bedingter Schädigungen des Nervensystems.
1.3. öffentlichkeitsarbeit zur Früherkennung und Prophylaxe von Erkrankungen des somatischen und autonomen Nervensystems bei Diabetes mellitus.
1.4. Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Kooperationen auf dem Gebiet diabetischer Nervenschädigung.
1.5. Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fachdisziplinen und Fachgesellschaften, gegebenenfalls Gründung interdisziplinärer Arbeitsgruppen.
3. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung § 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig. Der Arbeitsgemeinschaft zugewandte Mittel sind ausschließlich für die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen ordentlichen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
offen. Ordentliche Mitglieder erklären Ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft schriftlich beim
Vereinsvorstand (Sprecher) der Arbeitsgemeinschaft.
2. Andere Mitglieder und Nichtmitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft beantragen ihre
Zulassung beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrages.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Bei zweimaligem
konsekutiven Fernbleiben von den Arbeitstagungen erlischt die Mitgliedschaft automatisch, kann
jedoch neu beantragt werden.
§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vereinsvorstand (Sprecher),
- der Beirat.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vereinsvorstand (Sprecher) spätestens vier Wochen vorher
schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand (Sprecher) aufgestellt.
Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vereinsvorstand (Sprecher) schriftlich eingereicht
werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vereinsvorstandes (Sprechers),
- die Wahl des Beirats,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichtes und
Prüfungsberichtes des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Beirats, - die Beschlußfassung über geplante Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- die Beschlußfassung über änderungen der Geschäftsordnung,
- die Beschlußfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
4. Soweit änderungen der Geschäftsordnung im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird der im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB zur Vertretung berechtigte Vereinsvorstand (Sprecher) unwiderruflich bevollmächtigt, diese selbständig vorzunehmen. Der Vereinsvorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen notwendigen änderungen.
5. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorstand (Sprecher) bzw. bei Vorstandswechsel vom letzten Versammlungsleiter und dem von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, den aktuellen Mitgliederstand und die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 5 Der Vereinsvorstand (Sprecher)
1. Der Vereinsvorstand (Sprecher) wird im ersten Turnus für die Dauer von 2 Jahren uns
anschließend für 3 Jahre gewählt. Mehrmalige Wahl ist zulässig. Der Vereinsvorstand (Sprecher)
soll ordentliches Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sein. Die Wahl erfolgt öffentlich
oder bei mehreren Bewerbern auf Antrag als schriftliche, geheime Wahl.
2. Der Vereinsvorstand (Sprecher) ist Mitglied und Leiter des Beirats.
3. Der Vereinsvorstand (Sprecher) vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Vorstand der
Deutschen Diabetes-Gesellschaft und nach außen.
§ 6 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Vereinsvorstand (Sprecher) und 4 weiteren Mitgliedern.
2. Der Beirat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl des Beirats erfolgt als schriftliche, geheime Wahl. Wahlvorschläge können von jedem
Mitglied bis spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vereinsvorstand
(Sprecher) eingereicht werden. Im Beirat muß neben der Inneren Medizin das Fach Neurologie
durch einen Arzt für Neurologie vertreten sein.
3. Aufgaben des Beirats sind
- Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen bzw. Symposien.
- Entscheidung über Zulassungsanträge zur Arbeitsgemeinschaft von
Personen, die nicht ordentliche Mitglieder der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft sind. - Entscheidung über die Verwendung von Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. über Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Durchführung der jährlichen Arbeitstagungen bzw. Symposien können gegebenenfalls zusätzliche Mittel erhoben und eingeworben werden. Der Sprecher eröffnet deshalb ein Spendenkonto der Arbeitsgemeinschaft.
§ 8 Beziehungen zur Deutschen Diabetes-Gesellschaft
1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft.
2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
mindestens einmal jährlich in einer vom Vorstand gewünschten Form - schriftlich oder mündlich -
über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.
3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen vor ihrer Abgabe vom Vorstand der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft gebilligt werden.
§ 9 Schlußbestimmungen
1. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Diese Geschäftsordnung ist am 11.09.96 vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
genehmigt worden.
München, den 25. Mai 1998
Verreinssatzung verabschiedet bei der Gründungssitzung am 17.05.1996.
Geändert im schriftlichen Umlaufverfahren September bis Oktober 1997.
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