verabschiedet am 03.07.1994 in Magdeburg
§ 1 Name
Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß in der Deutschen Diabetes Gesellschaft" (im folgenden abgekürzt mit "AG").
§ 2 Zielsetzung
1. Die Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß in der Deutschen Diabetes Gesellschaft verfolgt vornehmlich das Ziel,
die Gefährdung und Einschränkung des Diabetikers, die durch Komplikationen des diabetischen Fußes verursacht werden,
zu verhüten oder weitestgehend zu mildern. Hierzu entwickelt die AG folgende Aktivitäten:
- 1.1. in der ärzteschaft, bei Diabetikern und bei Personen, die Diabetiker und ihre Füße und
Fußkomplikationen betreuen und behandeln, fundiertes Wissen über die beim diabetischen Fuß bestehenden
Probleme zu verbreiten;
1.2. soweit als möglich Amputationen, die aus einem diabetischen Fuß-Syndrom resultieren, zu verhindern;
1.3. die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des diabetischen Fußes und seiner Komplikationen zu fördern;
1.4. Personen, die in der Betreuung und Behandlung diabetischer Füße tätig sind, fortzubilden und die interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diesem Gebiet zu fördern;
1.5. wissenschaftlich begründete Empfehlungen zur Therapie, Beratung und Schulung beim diabetischen Fußsyndrom zu erstellen.
1.6. Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet jährlich eine Tagung.
2. Die Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß in der Deutschen Diabetes Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) kann als ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft beitreten.
2. Personen, die nicht Mitglied der DDG sind, können der Arbeitsgemeinschaft als ordentliches Mitglied beitreten, sofern das Sprechergremium der AG zustimmt und sie auf dem Gebiet des diabetischen Fuß-Syndromes tätig sind oder tätig werden wollen.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden, die die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft unterstützen möchte.
4. Der Beitritt zur AG als ordentliches Mitglied erfolgt bei Mitgliedern der DDG durch schriftliche Erklärung an das Sprechergremium der AG.
5. Das Aufnahmegesuch von Personen, die ordentliches Mitglied der AG werden wollen und nicht Mitglied der DDG sind, und das Aufnahmegesuch von fördernden Mitgliedern, ist durch schriftlichen Antrag beim Sprechergremium der AG bzw. beim Sprecher der AG zu stellen. über deren Mitgliedschaft entscheidet das Sprechergremium der AG.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
7. Der Austritt ist dem Sprechergremium der AG bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres schriftlich zu erklären.
8. Ein Mitglied der AG kann aus wichtigem Grund aus der AG ausgeschlossen werden. über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muß vorher in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
9. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückgezahlt.
§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Sprechergremium,
3. die Arbeitsausschüsse.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom ersten Sprecher mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Sprecher einberufen, wenn es das Interesse der AG verlangt, oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Sprecher beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der AG anwesend ist, oder die erschienenen ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit die Beschlußfähigkeit erklären. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
4. Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- 5.1. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Sprechers,
5.2. Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des Sprechers über die geplanten Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
5.3. Entlastung des Sprechergremiums der AG,
5.4. Wahl der Mitglieder des Sprechergremiums,
5.5. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
5.6. Beschlußfassung über änderungen der Geschäftsordnung,
6. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand mit einfacher Mehrheit Vorschläge zu den Aktivitäten der AG formulieren.
7. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Sprechergremium der AG eingereicht werden.
8. Eine Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder der AG beantragt oder wenn bei einer Personalentscheidung sich mehr als ein Kandidat zur Wahl stellt.
9. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sprecher zu unterzeichnen und von einem weiteren Mitglied des Sprechergremiums gegenzuzeichnen ist.
10. Von der Mitgliederversammlung beschlossene änderungen der Geschäftsordnung müssen dem Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft vorgelegt werden.
§ 6 Der Sprecher
1. Der erste Sprecher wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wenn es nur einen Bewerber gibt, erfolgt die Wahl offen durch Handerheben. Der Bewerber ist gewählt, wenn die Mehrheit der Erschienenen zustimmt.
2. Der erste Sprecher vertritt die AG gegenüber dem Vorstand der DDG und nach außen.
3. Der erste Sprecher ist Mitglied und Leiter des Sprechergremiums der AG.
§ 7 Das Sprechergemium der AG
1. Das Sprechergremium der AG besteht aus 5 Mitgliedern der AG, die von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt werden. Dabei setzt sich das Sprechergremium aus dem ersten Sprecher, 2 Stellvertretern des ersten Sprechers, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen.
2. Das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers werden vom Sprechergremium festgelegt.
3. Im Sprechergremium der AG müssen sowohl ein Vertreter der chirurgischen Disziplinen (Allgemeinchirurgie, Orthopädie oder Gefäßchirurgie) und ein Vertreter der Diabetologie vertreten sein.
4. Die Mitglieder des Sprechergremiums der AG werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Sprecher hat ein Vorschlagsrecht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn die Mehrheit der Erschienenen zustimmt.
5. Das Sprechergremium der AG führt die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Die Aufgaben des Sprechergremiums sind:
- 6.1. Initiierung und Koordinierung der Aktivitäten der AG
6.2. Beschlußfassung über die Tagungen
6.3. Benennung der Vorsitzenden der nächsten Tagungen
6.4. Entscheidung über Beitrittsanträge von Nicht-Mitgliedern der DDG
6.5. Die Ernennung und die Auflösung der vom Sprechergremium oder von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitsausschüsse
7. Das Sprechergremium der AG entscheidet mit einfacher Mehrheit. Nicht anwesende Mitglieder werden schriftlich befragt. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich (mit anschließender schriftlicher Bestätigung) gefaßt werden, sofern kein Mitglied des Sprechergremiums diesem Verfahren widerspricht.
8. über die Beschlüsse des Sprechergremiums wird ein Protokoll verfaßt, das vom Sprecher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ordentlichen Mitgliedern der AG ist das Protokoll auf Verlangen zuzustellen.
§ 8 Arbeitsausschüsse
1. Das Sprechergremium oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einrichten und deren Mitglieder ernennen. Die Arbeitsausschüsse stehen allen ordentlichen Mitgliedern offen. .
2. Zu den Arbeitsausschüssen können auch Nicht-Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft berufen werden.
3. Die Arbeitsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit dem Sprechergremium und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie legen dem Sprechergremium Berichte und Ergebnisse ihrer Arbeit nach Aufforderung vor.
4. Die Aufgabenverteilung und das Amt des Ausschußleiters legen die Ausschüsse selbst fest.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft nach außen müssen vorher vom Vorstand der DDG
gebilligt werden.
§ 10 Begünstigungsverbot
1. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln der AG. Sie haben beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf deren Vermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11 Änderungen der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft
1. Über Änderungen der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Einladung sind änderungsanträge zur Geschäftsordnung bekanntzugeben.
2. Von der Mitgliederversammlung beschlossene änderungen der Geschäftsordnung müssen dem Vorstand der DDG vorgelegt werden.
§ 12 Beziehungen zur Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG)
1. Die Arbeit der AG erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der DDG.
2. Die AG verpflichtet sich, dem Vorstand der DDG einmal jährlich in einer von ihm gewünschten Form – mündlich oder schriftlich – über die Aktivitäten und Planungen der AG zu berichten.
§ 13 Auflösung der AG
Der Beschluß der Auflösung der AG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der AG oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die DDG oder an eine gemeinnützige wissenschaftliche Einrichtung, die den Zielen dieser AG nahesteht.
§ 14 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der AG muß vor deren Inkrafttreten vom Vorstand der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) genehmigt werden.
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